Gericht: LG Ravensburg
Entscheidungsdatum: 28.02.2017
Aktenzeichen: 2 O 243/16
Orientierungssatz
Eine in einem Verbraucherdarlehensvertrag enthaltene Widerrufsbelehrung, die den Darlehensnehmer nicht über die korrespondierende Pflicht des Darlehensgebers nach § 346 Abs. 1 BGB, seinerseits die empfangenen Leistungen im Fall des Widerrufs zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben, entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen nach § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB in der Fassung vom 2. Dezember 2004 und ist unwirksam.
Tatbestand
Der Beklagte schloss als Darlehensnehmer am 21./23.12.2004 einen Darlehensvertrag mit der Nr. ...793 über einen Darlehensnennbetrag von 85.000,-- € mit einem Festzinssatz von nominal 4,75 % fest bis 30.10.2009 mit der Klägerin als Darlehensgeberin ab. Bei der als Darlehensgeberin genannten „B.- Bank“ handelt es sich um eine unselbständige Anstalt der Klägerin. Dem Darlehensvertrag beigefügt war eine Widerrufsbelehrung, die der Beklagte, wie den Darlehensvertrag selbst, unterzeichnete.
Die Widerrufsbelehrung lautet:
Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht
Herr Dr. A. kann seine Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, e-mail) widerrufen.
Fristablauf
Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem Herrn Dr. A. ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und eine Vertragsurkunde zur Verfügung gestellt wurden. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
Adressat des Widerrufs
Der Widerruf ist zu senden an die (....)
Widerruf bei bereits erhaltener Leistung
Hat Herr Dr. A. vor Ablauf der Widerrufsfrist bereits eine Leistung von der Bank erhalten, so kann er sein Widerrufsrecht dennoch ausüben. Widerruft Herr Dr. A. in diesem Fall, so muss er die empfangene Leistung an die Bank zurückgewähren und der Bank die von ihm aus der Leistung gezogenen Nutzungen herausgeben.
Kann Herr Dr. A. die von der Bank erbrachte Leistung ganz oder teilweise nicht zurückgewähren - beispielsweise weil dies nach dem Inhalt der erhaltenen Leistung ausgeschlossen ist -, so ist er verpflichtet, insoweit Wertersatz zu leisten. Dies gilt auch für den Fall, dass Herr Dr. A. die von der Bank erbrachte Leistung bestimmungsgemäß genutzt hat. Diese Verpflichtung zum Wertersatz kann Herr Dr. A. vermeiden, wenn er die Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist nicht in Anspruch nimmt.
Am 30.05./19.06.2005 schloss der Beklagte als Darlehensnehmer einen weiteren Darlehensvertrag mit der Nummer ...524 über einen Darlehensnennbetrag von 95.000,-- € mit einem Festzins von nominal 5,5 % fest bis 30.03.2010 mit der Klägerin als Darlehensgeberin ab. Dem Vertrag war eine ebenfalls vom Beklagten unterzeichnete Widerrufsbelehrung beigefügt, die mit der Widerrufsbelehrung beim vorgenannten Darlehensvertrag ...793 identisch ist.
Nach dem Vertragsschluss gelangten die Darlehensverträge zur Ausführung. Der Beklagte bestellte die vereinbarten Sicherheiten, die Darlehen wurden ausgezahlt und der Beklagte leistete die vereinbarten monatlichen Raten für Zinsen und Tilgung.
Das Darlehen Nummer ...793 wurde bis 31.10.2009 vollständig getilgt.
Unter dem 26.05./07.06.2010 schlossen die Klägerin und der Beklagte einen Änderungsvertrag mit Konditionen-Neuvereinbarung zum Darlehensvertrag Nummer ...803 (ursprünglich Kontonummer ...524) ab. Dieser Darlehensvertrag wurde dann bis zum 30.06.2013 fortgeführt und dann vollständig getilgt.
Mit Anwaltsschreiben vom 15.06.2016 erklärte der Beklagte gegenüber der Klägerin den Widerruf der vorgenannten Darlehensverträge und forderte sie unter Fristsetzung auf, Auskunft über die von ihr gezogenen Nutzungen zu erteilen und die gegenseitigen Rückgewähransprüche abzurechnen.
Die Klägerin meint, dass die Widerrufserklärungen des Beklagten verfristet seien, da die damals verwendeten Widerrufsbelehrungen den gesetzlichen Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung entsprochen hätten und somit die Widerrufsfrist jeweils abgelaufen sei. Insbesondere seien die Belehrungen auch im Hinblick auf das „Zurverfügungstellen einer Vertragsurkunde“ ausreichend deutlich, weil sich jedem auch nur mittelmäßig begabten Verbraucher unschwer erschließe, dass eine „Vertragsurkunde“ erst zu einer solchen werde, wenn der Vertrag geschlossen werde.
Die Klägerin meint, dass die im vorliegenden Fall verwendete Widerrufsbelehrung auch die Gesetzlichkeitsfiktion für sich in Anspruch nehmen könne, da eine wortwörtliche sklavische Übernahme des Musters nicht notwendig sei. Außerdem ist die Klägerin der Auffassung, dass der Widerruf eine unzulässige Rechtsausübung darstelle und zudem verwirkt sei. Den Widerrufen liege eine offensichtlich wirtschaftlich Motivation zu Grunde, sie zielten auf eine Bereicherung auf Kosten der Klägerin durch nachträgliche Umkehrung einer vereinbarten Risikoverteilung ab. Es handle sich offensichtlich um einen durch mediale Aufforderung motivierten Versuch, aus den gesetzgeberischen Fehlleistungen bei der Erstellung der ehemaligen Musterwiderrufserklärungen Profit auf Kosten der Klägerin zu erzielen. Die Klägerin steht weiterhin auf dem Standpunkt, dass im vorliegenden Fall sich die Widerrufe angesichts des lange zurückliegenden Vertragsschlusses und der Rückführung der Darlehen bereits in den Jahren 2009 bzw. 2013 und schließlich auf Grund des offensichtlichen gewerblichen Ansatzes des Beklagten bzw. seiner Prozessbevollmächtigten jedenfalls als rechtsmissbräuchlich darstelle.
Die Klägerin beantragt,
festzustellen, dass sich die zwischen der Klägerin und dem Beklagten abgeschlossenen Darlehensverträge mit der Nr. ...793 (ursprünglich: Kontonummer ...523) vom 21./23.12.2004 über einen Darlehensnennbetrag von 85.000,-- € sowie der Darlehensvertrag mit der Nr. ...803 (ursprünglich: Kontonummer ...524) vom 30.05./19.06.2005 über einen Darlehensnennbetrag von 95.000,-- € in der Fassung der Konditionenneuvereinbarung vom 26.05./07.06.2010 nicht durch Widerruf des Beklagten in Rückgewährschuldverhältnisse umgewandelt haben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte meint, dass die Widerrufsbelehrungen nicht deutlich genug gewesen seien und deshalb die Widerrufsfrist bei den beiden Darlehen aus den Jahren 2004 und 2005 nicht in Gang setzen konnten. Undeutlich seien die Belehrungen nach seiner Auffassung einerseits im Hinblick auf den Beginn der Widerrufsfrist gem. den Grundsätzen des Urteils des BGH vom 10.03.009 - XI ZR 33/08 - und andererseits im Hinblick auf die unzureichende Belehrung über die Rechtsfolgen des Widerrufs, weil nämlich weder auf die Verpflichtung hingewiesen werde, dass die Erstattung von Zahlungen innerhalb von 30 Tagen nach Absendung der Widerrufserklärung zu verfolgen hat, noch darauf, dass auch die Klägerin selbst Verpflichtungen im Fall eines Widerrufes hat und die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren sind, inkl. etwaiger Nutzungen, zum Beispiel Zinsen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Die streitgegenständlichen Darlehensverträge aus den Jahren 2004 und 2005 haben sich in Rückabwicklungsschuldverhältnisse umgewandelt, nachdem sie vom Beklagten widerrufen worden sind.
1.
Die bei den beiden Darlehensverträgen aus den Jahren 2004 und 2005 dem Beklagten erteilte jeweils gleichlautende Widerrufsbelehrung entsprach nicht den gesetzlichen Anforderungen gem. § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB. Die Belehrung ist vor dem Hintergrund des Schutzzwecks der Einräumung eines Widerrufsrechts nicht ausreichend deutlich.
Das Widerrufsrecht des Verbrauchers hat verbraucherschützenden Charakter. Der Verbraucher soll in die Lage versetzt werden, sich auf einfache Art und Weise vom Vertrag wieder zu lösen, ohne die mit sonstigen Nichtigkeits- und Beendigungsgründen verbundenen, gegebenenfalls weniger günstigen Rechtswirkungen in Kauf nehmen zu müssen (OLG Stuttgart, Urteil vom 15.11.2016 - 6 U 121/16 unter II. 2.). Daher hat die Belehrung insgesamt gut verständlich zu sein und darf keine verwirrenden oder ablenkenden Zusätze enthalten (MüKo/Masuch, BGB, 5. Aufl. 2007, § 355 Rn. 46).
Diesen Anforderungen wird die streitgegenständliche Belehrung nicht gerecht. Nach der gesetzlichen Regelung sollen die Vertragsparteien im Ergebnis so gestellt werden, wie sie ohne den Vertragsabschluss gestanden hätte; die beiderseitigen Leistungen und die daraus gezogenen Nutzungen sollen wie beim gesetzlichen Rücktrittsrecht zurückgewährt werden. In der Belehrung der Klägerin wird aber lediglich darauf hingewiesen, dass der Darlehensnehmer im Falle eines Widerrufs bei bereits erhaltener Leistung dazu verpflichtet ist, die empfangene Leistung an die Darlehensgeberin zurückzugewähren und der Klägerin die von ihm aus der Leistung gezogenen Nutzungen herauszugeben. Nicht informiert wird der Darlehensnehmer jedoch über die korrespondierende Pflicht der Darlehensgeberin gem. § 346 Abs. 1 BGB, ihrerseits die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.
Diese Belehrung ist für den Verbraucher verwirrend und ablenkend, denn er gewinnt dadurch den Eindruck, dass nur er im Fall des Widerrufs zur Rückgewähr und zum Nutzungsersatz verpflichtet ist, nicht aber die Klägerin als seine Vertragspartnerin, dass er also bei der Rückabwicklung wirtschaftlich benachteiligt ist.
Gegen dieses Ergebnis spricht nicht, dass die Belehrung über die Rechtsfolgen nach damaliger Gesetzeslage wohl insgesamt nicht erforderlich gewesen wäre, denn § 355 Abs. 2 BGB a. F. sieht eine dahingehende Belehrung nach seinem Wortlaut nicht vor, im Gegensatz etwa zu der damaligen Regelung des § 312 Abs. 2 BGB a. F. für die Belehrung bei Haustürgeschäften. Wenn aber entsprechende Passagen in die Belehrung aufgenommen werden, müssen sie klar sein und dürfen den Verbraucher nicht von der Ausübung seines Widerrufsrechts dadurch ablenken, dass er nur über die ihn belastenden negativen Rechtsfolgen eines etwaigen Widerrufs belehrt wird, nicht jedoch über seine Rechte, durch die diese Belastungen wieder austariert werden.
Ob die Widerrufsbelehrung auch im Hinblick auf den Beginn der Widerrufsfrist undeutlich ist, kann dahingestellt bleiben.
2.
Die Klägerin kann sich nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion gem. § 14 Abs. 1, Abs. 3 BGB InfoV berufen. Denn die Klägerin hat sich bei der Widerrufsbelehrung nicht an das Muster für die Widerrufsbelehrung gemäß Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV gehalten. Dort beginnt nämlich die Belehrung über die Widerrufsfolgen mit folgendem Satz:
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (zum Beispiel Zinsen) herauszugeben. (...)
3.
Das Widerrufsrecht ist im vorliegenden Fall auch nicht verwirkt. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Zeitmoment für eine Verwirkung im vorliegenden Fall erfüllt ist. Es fehlt jedenfalls an der Erfüllung des Umstandsmoments (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2016, XI ZR 564/115). Allein die Ablösung des Darlehensvertrages ist kein Umstand, aus dem die Klägerin herleiten kann, der Beklagte werde in Zukunft von seinem ihm zustehenden Widerrufsrecht keinen Gebrauch machen. Das wäre nur dann der Fall, wenn der Beklagte zum damaligen Zeitpunkt, als er die Darlehensverträge jeweils abgelöst hat (2009 und 2013), Kenntnis von seinem Widerrufsrecht gehabt hätte; dafür ist aber nichts ersichtlich.
4.
Die Klägerin kann sich nicht auf den Einwand des Rechtsmissbrauchs berufen. Es ist grundsätzlich nicht rechtsmissbräuchlich, das gesetzliche Widerrufsrecht auszuüben. Die Motivlage des Widerrufenden ist völlig unbeachtlich, es sei denn die Grenze zur Sittenwidrigkeit oder Schikane wird überschritten. Derartiges trägt aber auch die Klägerin nicht vor.