Zahlt ein künftiger gesetzlicher Erbe an einen anderen Erben für den Verzicht auf einen künftigen Pflichtteilsanspruch eine Abfindung, stellt dies eine freigebige Zuwendung des künftigen gesetzlichen Erben an den anderen dar. Diese kann nicht als fiktive freigebige Zuwendung des künftigen Erblassers an den verzichtenden Erben besteuert werden.
BFH 16.5.2013, II R 21/11
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