Abzug von Strafverteidigungskosten als Betriebsausgaben
- Ibrahim Cakir
- 11. Juni 2021
- 1 Min. Lesezeit
Aktualisiert: 11. März 2022
Der Betriebsausgabenabzug von Strafverteidigungskosten setzt voraus, dass die dem Steuerpflichtigen vorgeworfene Tat ausschließlich und unmittelbar aus seiner betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit heraus erklärbar ist. In Fällen, in denen aufgrund der Einstellung des strafrechtlichen Verfahrens weder eine Verurteilung noch ein Freispruch des Steuerpflichtigen erfolgt, ist für die Beurteilung des für den Betriebsausgabenabzug erforderlichen Veranlassungszusammenhangs auf den Anklagevorwurf abzustellen.
Quelle: FG Rheinland-Pfalz 20.10.20, 5 K 1613/17, Rev. zugelassen, iww.de/astw, Abruf-Nr. 219757

Commenti