Die Bildung einer den Gewinn mindernden Rücklage nach § 7g Abs. 3 EStG a.F. ist ausgeschlossen, soweit die geplanten Aufwendungen (hier: Anschaffung mehrerer PKW aus dem höchsten Preissegment) als unangemessen i.S.v. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 EStG anzusehen sind. Auch kann der besondere Zweck der Ansparabschreibung nicht als Begründung dazu dienen, dass unangemessene, die private Sphäre des Steuerpflichtigen berührende Aufwendungen entgegen der Wertung des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 EStG steuerlich anzuerkennen wären.
BFH 10.10.2017, X R 33/16
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