Die Begriffe Cum-Cum- und Cum-Ex-Geschäft beschreiben Aktientransaktionen, die in zeitlicher Nähe zum Hauptversammlungstag einer Aktiengesellschaft durchgeführt wurden. Das LG Bonn sieht darin aber keine pfiffige Gestaltungspraxis. Vielmehr verurteilte es im ersten Steuerstrafverfahren diesbezüglich wegen Steuerhinterziehung bzw. Beihilfe dazu. Aus der Entscheidung sind einige allgemeine Grundaussagen mitzunehmen.
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