Ein nach einem gesetzlichen Beteiligtenwechsel gegen den falschen Beklagten ergangenes Urteil des FG ist auf die Revision des falschen Beklagten hin aufzuheben. Der Rechtsstreit ist in einem solchen Fall an das FG zurückzuverweisen, wenn der richtige Beklagte selbst nicht ebenfalls Revision eingelegt hat und der Prozessführung des falschen Beklagten im Revisionsverfahren auch nicht zugestimmt hat.
FGO § 57 Nr. 2, § 63 Abs 1 Nr. 1, § 115 Abs. 1, § 122 Abs 1
AO § 122 Abs 5, § 365 Abs 1
FAZustV RP § 2 S 2
Quelle: BFH v. 13. 12. 2022 - VIII R 33/20
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