In der Praxis kommt es aufgrund zahlreicher Urteile des BFH und widersprüchlicher Aussagen in BMF-Schreiben immer wieder zu Irritationen bei der Frage, was bei Verlusten aus Finanzierungsmaßnahmen bei Beteiligungen an ausländischen Kapitalgesellschaften in Hinblick auf das MoMiG in Verbindung mit § 17 Abs. 2 EStG steuerlich gilt. Eine Verfügung aus Niedersachsen erläutert die steuerliche Behandlung vor Inkrafttreten des MoMiG und nach Inkrafttreten des MoMiG.
Quelle: LfSt Niedersachsen, Verfügung v. 17.11.20, S 2244-118-St 244
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