Als Nachweis, dass die sog. Öffnungsklausel gem. § 22 Nr. 1 S. 3a, bb S. 2 EStG Anwendung findet, ist grundsätzlich nur eine auf den Einzelfall bezogene Bestätigung der gesetzlichen Rentenversicherung geeignet, die die Zahlungen den jeweiligen Beitragsjahren zuordnet, für die gezahlt wurde und den jeweils über den gesetzlichen Höchstbetrag hinaus erbrachten Beitrag ausweist. Die vor Zahlungsbeginn datierenden Schreiben der BfA und die dort angebrachten persönlichen Zahlungsvermerke können den gesetzlich geforderten Nachweis nicht ersetzen.
BFH 24.8.2011, VIII R 23/08
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