Die Corona-Soforthilfe darf nicht gepfändet werden. Ist das bereits passiert, muss der Betrag wieder zurückgeführt und freigegeben werden. Das hat der BFH in einem Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung klargestellt.
BFH 9.7.20, VII S 23/20, Abruf-Nr. 217136
Quelle: https://www.iww.de/astw/sonstige-steuern/bundesfinanzhof-corona-soforthilfe-ist-unpfaendbar-f132780
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