Bisher ist - soweit ersichtlich - höchstrichterlich noch nicht geklärt, ob eine Kapitalauszahlung infolge einer Kündigung anders zu würdigen ist als ein bei regulärer Beendigung der Ansparphase ausgeübtes Kapitalwahlrechts und ob bei Altersvorsorgeverträgen auch auf persönliche Beweggründe, die zur Ausübung eines Kapitalwahlrechts oder einer Kündigung geführt haben, abzustellen ist. Infolgedessen wurde die Revision zugelassen.
FG Köln v. 14.2.2019 - 15 K 855/18
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