Die zinslose Stundung nach § 28 ErbStG ist dann ausgeschlossen, wenn der Erbe die Steuer zwar nicht aus dem übrigen Erwerb, aber aus seinem sonstigen Eigenvermögen aufbringen kann. Entscheidend ist somit, ob der Erwerber die Steuer aus anderen Teilen des Erwerbs oder aus seinem sonstigen Vermögen aufbringen kann.
FG Köln 10.8.2012, 9 V 1481/12
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