In die Bemessungsgrundlage für den Körperschaftsteuererhöhungsbetrag nach § 38 Abs. 5 S. 2 KStG 2002 i.d.F. des JStG 2008 ist nur das ausschüttbare Eigenkapital zum 31.12.2006, nicht aber das Nennkapital einzubeziehen. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass auch das Nennkapital als fiktiv herabgesetzt und an die Gesellschafter aus dem EK 02 ausgekehrt gelten solle, hätte er dies auch so ins Gesetz aufgenommen.
BFH 12.10.2011, I R 107/10
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