Die Angabe überhöhter Entfernungen bei den Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte kann als Steuerhinterziehung gewertet werden. Dem Finanzamt kann nicht ohne Weiteres vorgehalten werden, es hätte die Falschangaben bemerken müssen.
FG Rheinland-Pfalz 29.3.2011, 3 K 2635/08
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