Rechtsbehelfsbelehrungen bei Kirchensteuerfestsetzungen, die als für den Einspruch zuständige Behörde lediglich das "zuständige Generalvikariat" benennen, sind unzureichend. Die katholische Kirche ist eine weltweite Bekenntnisgemeinschaft, die lediglich organisatorisch in einzelne Diözesen untergliedert ist und sich somit von der evangelischen Kirche unterscheidet, die autonome Landeskirchen hat.
FG Münster 25.11.2011, 4 K 597/10 Ki
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