Zu den Betriebsausgaben eines Freiberuflers gehören laut einem aktuellen Urteil des BFH auch Sponsoringaufwendungen zur Förderung von Personen oder Organisationen in sportlichen, kulturellen oder ähnlichen gesellschaftlichen Bereichen, wenn im Gegenzug die eigene ärztliche Tätigkeit beworben wird.
Quelle: BFH 14.7.20, VIII R 28/17, iww.de/astw, Abruf-Nr. 218631
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