In Fällen, in denen Insolvenzgeld, das nach § 188 Abs. 1 SGB III einem Dritten zusteht, vorfinanziert wird, ist die Gegenleistung für die Übertragung des Arbeitsentgeltanspruchs als Insolvenzgeld i.S.d. § 32b Abs. 1 Nr. 1a EStG anzusehen. An die Arbeitnehmer gezahlte Entgelte haben diese i.S.d. § 32b Abs. 1 Nr. 1a EStG bezogen, wenn sie ihnen nach den Regeln über die Überschusseinkünfte zugeflossen sind.
BFH 1.3.2012, VI R 4/11
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