Die wegen Änderung des Gesellschafterbestands einer KG nach § 1 Abs. 2a GrEStG entstandene Grunderwerbsteuer stellt keine Anschaffungsnebenkosten der betroffenen Grundstücke, sondern sofort abziehbaren Aufwand dar. Ein entsprechender Erwerbsvorgang findet tatsächlich nicht statt, er wird lediglich für Zwecke der Grunderwerbsteuer fingiert.
FG Münster 14.2.2013, 2 K 2838/10 G,F
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