Betriebsausgaben, die bei der Verpachtung von Grundbesitz im Rahmen einer Betriebsaufspaltung anfallen, sind gem. § 3c Abs. 2 EStG a.F. anteilig nur zur Hälfte zu berücksichtigen, soweit die vertraglich vereinbarte Pacht gegenüber der Betriebsgesellschaft herabgesetzt bzw. erlassen wird. Es genügt ein lediglich mittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Betriebsausgaben und den steuerbefreiten Einnahmen.
FG Münster 23.3.2011, 7 K 2793/07 E
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