Rabatte, die Außendienstmitarbeiter einer Krankenkasse beim Autokauf von Autoherstellern erhalten, führen nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Nach Auffassung des FG Rheinland-Pfalz dienen derartige Rabatte vor allem dem eigenwirtschaftlichen Interesse der Autohersteller (Umsatzsteigerung und Bindung eines attraktiven Kundenstamms).
Quelle: FG Rheinland-Pfalz 9.9.20, 2 K 1690/18, iww.de/astw, Abruf-Nr. 218864
コメント