Der Erlass von Grundsteuer setzt u.a. voraus, dass der Steuerschuldner die Minderung des Rohertrags nicht zu vertreten hat. Trifft er die wirtschaftliche Entscheidung, die Nutzung eines Objekts von einer Gewerbeimmobilie in eine Wohnimmobilie zu ändern und nimmt er damit für den Zeitraum des Umbaus eine Ertragsminderung willentlich in Kauf, so hat er selbst durch ein ihm zurechenbares Verhalten die Ursache für die Ertragsminderung herbeigeführt.
VG Koblenz 11.12.2015, 5 K 475/15.KO
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