Ein Steuerpflichtiger kann - auch wenn er aus beruflichen Gründen zwei Wohnungen hat - keine zwei Arbeitszimmer geltend machen. Er kann zwei Arbeitszimmer niemals zeitgleich nutzen, weshalb ihm der Höchstbetrag von 1.250 € auch nur einmal und nicht mehrfach gewährt werden kann.
FG Rheinland-Pfalz 25.2.2015, 2 K 1595/13
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