Sind für denselben Zeitraum und für denselben Familienangehörigen Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer EU-Staaten zu gewähren, so ist vorrangig der Staat zuständig, in dem eine Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt wird bzw. sofern die Ansprüche in den EU-Staaten durch den Wohnsitz ausgelöst werden der Staat, in dem sich der Wohnsitz des Berechtigten befindet. Steht dem Antragsteller rein wirtschaftlich kein ausländisches Kindergeld zu, ist eine Kürzung des deutschen Kindergeldanspruchs nicht zu rechtfertigen.
FG Hessen 11.5.20, 3 K 550/16, Rev. BFH III R 31/20, iww.de/astw, Abruf-Nr. 217658
Quelle: https://www.iww.de/astw/einkommensteuer/62-ff-estg-kindergeldanspruch-in-mehreren-eu-staaten-f132554
コメント