Der Bausparkasse steht ein Recht zur Kündigung eines Bausparvertragsaus § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht zu, solange das Bauspardarlehen nicht zugeteilt und die vereinbarte Bausparsumme nicht vollständig angespart wurde. Da die Bausparkasse während der Ansparphase des Bausparvertrags eine Doppelrolle als Darlehensnehmerin und Darlehensgeberin innehat, ist der Anwendungsbereich von § 489 BGB nicht eröffnet.
LG Karlsruhe, Urteil vom 09.10.2015 (Az. 7 O 216/15)5 (Az. 7 O 216/15)
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