Nach Maßgabe der streng jahresbezogenen Betrachtung gemäß § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG beeinflussen Mehrentnahmen aus früheren Jahren das negative Kapitalkonto eines Kommanditisten für Zwecke des § 15a EStG nicht. Eine andere Auslegung lässt § 15a EStG nicht zu. Hinzurechnungsbeträge nach § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG sind außerbilanziell zu erfassen und haben damit für die Höhe des Kapitalkontos i. S. d. § 15a EStG ebenfalls keine Relevanz.
Quelle: FG Münster 13.4.22, 13 K 141/20 F, Rev. beim BFH unter IV R 10/22, iww.de/astw, Abruf-Nr. 230666
Siehe zu den Auswirkungen nach § 7g EStG Punkt 2 auch die beim BFH unter IV R 26/19 anhängige Revision
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