Erwirtschaftet ein Steuerpflichtiger Verluste, die er nicht durch Gewinne des vorangegangenen Jahres ausgleichen kann (Verlustrücktrag), so sind diese Verluste durch einen Bescheid gesondert festzustellen und stehen für den Ausgleich mit Gewinnen zukünftiger Jahre zur Verfügung (Verlustvortrag). Den Antrag auf Feststellung von Verlusten kann ein Steuerpflichtiger auch noch Jahre später stellen, allerdings nur dann, wenn er die Steuerbescheide der Jahre, in denen der Steuerpflichtige die Verluste verbrauchen will, noch änderbar sind.
FG Berlin-Brandenburg 28.2.2011, 5 K 5210/08
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