Der Kläger hat die einen Anspruch auf Schmerzensgeld nach Art. 82 DSGVO begründende Verletzung nachzuweisen. Die Beweislastumkehr (Art. 82 Abs. 3 DSGVO) bezieht sich ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde.
Der Sachverhalt:
Der Kläger begehrt Schmerzensgeld. Er führte aus, das für seine Einkommensteuerveranlagung zuständige Finanzamt habe versehentlich von ihm vorgelegte Unterlagen einem Dritten übersandt. Dieser Dritte habe ihm zwar die Unterlagen übergeben, doch dadurch seien dem Dritten seine Anschrift und persönliche Daten bekannt geworden. Ihm, dem Kläger, stehe daher Schmerzensgeld zu. Das Finanzamt lehnte eine Schmerzensgeldzahlung ab. Der Kläger reichte sodann Klage bei einem AG gegen das Land Baden-Württemberg ein. Das AG verwies den Rechtsstreit an das FG.
Das FG wies die Klage ab.
Quelle: FG Baden-Württemberg v. 18.10.2021 - 10 K 759/21
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