Bei einem Darlehensvertrag und einem Vertrag über eine mit Mitteln aus dem Darlehen finanzierte Arbeitslosigkeitsversicherung handelt es sich auch dann um zwei, nämlich verbundene Verträge i. S. d. § 358 ff. BGB, wenn als Versicherungsnehmer des Versicherungsvertrages die Bank bezeichnet ist, aber der Darlehensnehmer der Versicherte und Beitragspflichtige ist, den Obliegenheiten gegenüber der Versicherung treffen
OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 10.12.2013, 1 W 79/13
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