Eine förderschädliche Auszahlung von Altersvorsorgevermögen liegt aufgrund der gebotenen objektiven Betrachtungsweise vor, wenn der Anbieter Zahlungen entgegen den in § 93 Abs. 1 Satz 1 EStG genannten Voraussetzungen ‒ wenn auch irrtümlich ‒ vorgenommen hat.
Quelle: BFH 16.12.20, X R 21/19, iww.de/astw, Abruf-Nr. 222364
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