Nach § 2 Nr. 4 StromStG ist ein Unternehmen i.S.d. § 2 Nr. 3 StromStG eine kleinste rechtlich selbständige Einheit. Der Umstand, dass es sich bei einer GmbH um eine von der steuerpflichtigen Gesellschaft beherrschte Konzerngesellschaft handelt, ändert nichts an der zivilrechtlichen und damit auch stromsteuerrechtlichen (§ 2 Nr. 4 StromStG) rechtlichen Selbständigkeit der GmbH.
FG Düsseldorf 3.5.2017, 4 K 1995/16 VSt
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