Wer aufgrund der späten Abgabe einer Steuererklärung neben Steuernachzahlungen auch Nachzahlungszinsen an das Finanzamt fürchtet, kann freiwillige Steuerzahlungen leisten. Dasselbe gilt, wenn eine Betriebsprüfung wegen Corona unterbrochen wird, die Steuernachzahlungen für ein Prüfungsjahr aber bereits heute schon feststehen. Auch hier kann eine freiwillige Sonderzahlung helfen, die lästigen und immer noch zu hohen Nachzahlungszinsen zu vermeiden.
Quelle: www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2021/kw04-de-steuererklaerungsfrist-817428
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