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Vorrangige Verrechnung von Altverlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften

§ 20 Abs. 6 Satz 1 EStG steht der Verrechnung von Altverlusten i. S. d. § 23 EStG in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung (EStG a. F.) mit positiven Kapitaleinkünften i. S. d. § 20 Abs. 2 EStG bei der (Antrags-)Veranlagung gemäß § 32d Abs. 4 EStG nicht entgegen, da die depotbezogene unterjährige Verlustverrechnung der auszahlenden Stelle i. S. d. § 43a Abs. 3 EStG zwar zeitlich vorrangig, aber nicht endgültig ist.


BFH 3.12.19, VIII R 8/16, iww.de/astw, Abruf-Nr. 216030


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