top of page

Wann stellt ein Arbeitszimmer ein selbständiges Wirtschaftsgut dar?

Der Senat hat erhebliche Zweifel daran, dass ein Arbeitszimmer, das 18,04% der Gesamtfläche einnimmt, ein selbständiges Wirtschaftsgut i.S.d. § 23 Abs. 1 Satz 2 insbesondere i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG sein kann mit der Folge, dass für diesen Teil der Wohnung ein eigener Fristlauf beginnt. Der BFH führt aus, dass die Identität eines aufgeteilten oder aufzuteilenden Wirtschaftsguts in den Teilen erhalten bleibt, wenn die Teilung ohne aufwendige technische Maßnahmen durchgeführt werden kann und sich die Marktgängigkeit des bisherigen Wirtschaftsguts in den Teilen fortsetzt.

FG München v. 14.1.2019 - 15 V 2627/18

Comments


White on Transparent.png

Standort Mainz:

Zweigstelle Frankfurt:

Anni-Eisler-Lehmann Str. 3

55122 Mainz

Opernplatz 14

60313 Frankfurt am Main

Zweigstelle Mannheim:

Dynamostraße 13

68165 Mannheim

06131 464 88 70

069 153 294 512

0621 438 55 336

bottom of page