Das Tatbestandsmerkmal "zwingende Gründe" i.S.d. § 13 Abs. 1 Nr. 4b S. 5 ErbStG ist gesetzlich nicht definiert. Dass gesundheitliche Einschränkungen hierzu zählen können, wird im Schrifttum verschiedentlich anerkannt. Das FG Münster (Az.: 3 K 1331/11 Erb) hat jedoch zu Recht darauf hingewiesen, dass das "selbständige Führen eines Haushaltes in dem erworbenen Familienheim" nicht zwingend dahingehend zu verstehen sei, dass dem Erwerber das Führen des Haushalts in dem konkreten (von ihm erworbenen) Familienheim unmöglich sein muss.
Hessisches FG 10.5.2016, 1 K 877/15
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