Übernachtet ein Kraftfahrer in der Schlafkabine seines Lkw, sind die Pauschalen für Übernachtungen bei Auslandsdienstreisen nicht anzuwenden; liegen Einzelnachweise nicht vor, sind die tatsächlichen Aufwendungen zu schätzen. Bei Kraftfahrern im Fernverkehr erfüllen weder der Lkw-Wechselplatz noch das Fahrzeug die Merkmale einer regelmäßigen Arbeitsstätte i.S.d. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG.
BFH 28.3.2012, VI R 48/11
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