Der Verzicht gem. § 9 Abs. 2 S. 1 UStG kann auch teilweise für einzelne Flächen eines Mietobjekts wirksam sein. Wesentliche Voraussetzung dafür ist allerdings, diese Teilflächen eindeutig bestimmbar sind. Ebenso wie bei der Vorsteueraufteilung nach § 15 Abs. 4 UStG sind dabei die baulichen Gegebenheiten des vermieteten Grundstücks zu berücksichtigen.
BFH 24.4.2014, V R 27/13
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