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Zur Inanspruchnahme wegen unberechtigten Steuerausweises

Die Inanspruchnahme der in einer Rechnung als Aussteller bezeichneten Person nach § 14 Abs. 3 S. 2 UStG setzt voraus, dass diese an der Erstellung der Urkunde mitgewirkt hat; die Grundsätze der Stellvertretung sind dabei zu berücksichtigen. Dies gilt auch, wenn jemand in seinem eigenen Namen ein Gewerbe im Interesse eines Dritten, der es tatsächlich betreibt, anmeldet.

BFH 7.4.2011, V R 44/09

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