

Arbeitsmittel
Nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 6 des Einkommenssteuergesetzes können Arbeitsmittel als Werbungskosten von der Steuer abgesetzt werden.
Arbeitsmittel- Definition
Als Arbeitsmittel werden alle Gegenstände gezählt, die ausschließlich oder zumindest weit überwiegend der Einnahmeerzielung dienen. Das Gesetz zählt selbst beispielhaft Werkzeuge und typische Berufskleidung als Arbeitsmittel auf.
Absetzung von Arbeitsmitteln
Ein Arbeitnehmer kann Anschaffungs- und Herstellungskosten von Arbeitsmitteln im Jahr der Anschaffung in voller Höhe als Werbungskosten bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit absetzen. Übersteigen die Anschaffungskosten den Betrag von 952,00 € (inklusive Mehrwertsteuer), müssen die Anschaffungskosten abgeschrieben werden.
Sowohl private als auch berufliche Nutzung
Bei einer gemischten Nutzung gilt ein Gegenstand nur dann als Arbeitsmittel wenn er weit überwiegend beruflich genutzt wird. Hier wird die Grenze bei einer privaten Nutzung von bis zu zehn Prozent gesehen. Wird ein Gegenstand zu mehr als 10 % privat genutzt, sind die Anschaffungskosten nur anteilig als Werbungskosten absetzbar.
Beispiel: Wird der Computer zu 80 % dienstlich und zu 20 % privat genutzt, sind nur 80 % des Computers als Werbungskosten geltend zu machen
