Einlage
Einlage
Als Einlage im steuerrechtlichen Sinne werden gemäß § 4 Abs. 1 S. 8 des Einkommenssteuergesetzes Wirtschaftsgüter (Bareinzahlungen und sonstige Wirtschaftsgüter) bezeichnet, die der Steuerpflichtige dem Betrieb zugeführt hat, also die Überführung von Wirtschaftsgütern vom Privatvermögen in das Betriebsvermögen.
Einlagefähige Güter
Einlagefähig sind Bareinzahlungen und sonstige Wirtschaftsgüter. Dazu gehören neben Bargeld bewegliche Sachen, Grundstücke, Forderungen, Patente usw. Nicht einlagefähig ist dagegen zum Beispiel die persönliche Arbeitskraft des Unternehmers.
Steuerliche Behandlung von Einlagen
Durch die Einlagen wird das Vermögen des Betriebs gemehrt. Gleichzeitig wird diese Vermögensmehrung nicht außerbetrieblich erwirtschaftet. Aus diesem Grund werden Einlagen bei der Gewinnermittlung nicht berücksichtigt. Das heißt, sie müssen im Rahmen des Betriebsvermögensvergleichs vom Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorherigen Wirtschaftsjahres abgezogen werden.
Sobald die Einlage in das Betriebsvermögen überführt wurde, sind Einnahmen und Aufwendungen in Zusammenhang mit der Einlage als betriebliche Einnahmen oder Ausgaben anzusehen.
Bewertung von Einlagen
Einlagen sind mit dem Teilwert im Zeitpunkt der Zuführung anzusetzen, höchstens jedoch mit deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
Entnahme
Der Einlage gegenüber steht der Begriff der Entnahme. Entnahmen sind alle Wirtschaftsgüter, die der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke entnommen hat (§ 1 Abs. 1 S. 2 des Einkommenssteuergesetzes). Der Steuerpflichtige überführt also Wirtschaftsgüter vom Betriebsvermögen in das Privatvermögen.
Beispiel: Der Unternehmensinhaber hebt vom Geschäftskonto Geld ab, um damit private Rechnungen zu bezahlen.