Geringfügige Beschäftigung
Geringfügige Beschäftigungen (auch „Minijob“ oder „538-Euro-Job“, früher: „450-Euro-Job“ oder "520-Euro-Job") sind Beschäftigungen von geringem Umfang, auf die keine Lohnsteuer entfällt.
Voraussetzungen
Es gibt zwei Arten des Minijobs:
- 538-Euro-Job
Voraussetzung hierfür ist, dass der Beschäftigte nicht mehr als 538,00 € (bis Ende 2023: 520,00 €) im Monat verdient. Allerdings ist eine Übersteigung der monatlichen 538-Euro-Grenze wegen nicht erheblich schwankender Verdienste möglich. Der Lohn darf jedoch im Jahr 6.240,00 € nicht überschreiten. Durch den Mindestlohn (12,41 €/Stunde, Stand: Februar 2024) und die 538-Euro-Grenze ergibt sich eine regelmäßige Wochenarbeitszeit von höchstens 10 Stunden.
- Kurzfristiger Minijob
Daneben gibt es auch den kurzfristigen Minijob. Dieser ist auf 3 Monate oder insgesamt 70 Tage im Kalenderjahr begrenzt.
Befreiung von der Rentenversicherung
Grundsätzlich müssen auch Minijobber in die Rentenversicherung einzahlen. Allerdings besteht für Minijobber die Möglichkeit, einen Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht zu stellen. Dadurch steigt der auszuzahlende Lohn zwar um die Beiträge an die Rentenversicherung, allerdings besteht im Gegenzug dann kein Anspruch auf Leistungen aus der Rentenversicherung. Das Formular für den Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht kann auf der Website der Minijob-Zentrale heruntergeladen werden.
Arbeitsrechte im Minijob
Auch im Minijob stehen Arbeitnehmern die gleichen Arbeitsrechte zu wie Vollzeitbeschäftigten. Dies bezieht sich insbesondere auf den Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Krankheit oder auf den bezahlten Urlaubsanspruch.
Krankenversicherung
Im Rahmen des Minijobs hat der Arbeitgeber Beiträge zur Krankenversicherung in der Regel in Höhe von pauschal 13 % des Bruttoarbeitsentgelts des Minijobbers zu zahlen. Dies gilt jedoch nur, wenn der Arbeitnehmer auch in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist.