Gewerbesteueranrechnung
Die Gewerbesteueranrechnung wurde eingeführt, um die steuerliche Belastung von Einzelunternehmern und Personengesellschaften zu verringern.
Hintergrund
Einkünfte aus Gewerbebetrieb unterliegen bei Einzelunternehmern und Personengesellschaften sowohl der Gewerbesteuer als auch der Einkommenssteuer. Um diese steuerliche Doppelbelastung zu verhindern, ist die sogenannte Gewerbesteueranrechnung möglich.
Funktionsweise der Gewerbesteueranrechnung
Die Gewerbesteueranrechnung funktioniert wie folgt: Die Einkommenssteuer, die anteilig auf gewerbliche Einkünfte entfällt, wird um das 3,8-fache des Gewerbesteuermessbetrages reduziert.
Beispiel: Unternehmer U betreibt ein Einzelunternehmen, für das ein Gewerbesteuer-Messbetrag von 3.000,00 € festgesetzt wurde.
Von der Einkommenssteuer des U wird das 3,8-fache des Gewerbesteuermessbetrags abgezogen. Das heißt, der U kann 11.400,00 € (3.000,00 € x 3,8 = 11.400,00 €) von seiner eigentlich zu zahlenden Einkommenssteuer abziehen.
Voraussetzungen
Voraussetzung für die Gewerbesteueranrechnung ist, dass das Unternehmen Gewerbesteuer zahlen muss. Dies kann im Hinblick auf den für Einzelunternehmer und Personengesellschaften geltenden Gewerbesteuerfreibetrag in Höhe von 24.500,00 € von Bedeutung sein. Denn nur wenn dieser Betrag überschritten wird, muss Gewerbesteuer gezahlt werden, sodass auch nur dann eine Gewerbesteueranrechnung in Betracht kommt.
Kapitalgesellschaften
Bei Kapitalgesellschaften (etwa der GmbH oder der AG) fällt neben der Gewerbesteuer auch die Körperschaftssteuer an. Es entsteht also ebenso eine Doppelbelastung wie bei Einzelunternehmern und Personengesellschaften. Die Gewerbesteueranrechnung ist jedoch nicht für Körperschaften vorgesehen.