Teilwertabschreibung
Die Teilwertabschreibung erlaubt es Unternehmen, den Wertverlust von Vermögensgegenständen anzusetzen, wenn deren aktueller Wert (Teilwert) am Bilanzstichtag dauerhaft unter den ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten liegt. Dies kann insbesondere bei Wirtschaftsgütern wie Maschinen, Gebäuden oder Finanzanlagen relevant sein, die an Wert verlieren. Die Teilwertabschreibung mindert den steuerlichen Gewinn des Unternehmens im Jahr der Abschreibung und damit die Steuerlast. Dies kann insbesondere in wirtschaftlich schwierigen Zeiten ein Vorteil sein, da die geringere Steuerbelastung die Liquidität des Unternehmens verbessert. Gesetzlich geregelt ist dies insbesondere in § 6 Abs.1 Nr.1 EStG.
Dieser Paragraph regelt die Bewertung von Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens. Danach dürfen abnutzbare und nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens auf den niedrigeren Teilwert abgeschrieben werden, wenn eine dauernde Wertminderung vorliegt.
Voraussetzungen für die Teilwertabschreibung
Der Wertverlust muss voraussichtlich von Dauer sein und nicht nur vorübergehend.
Der aktuelle Wert des Wirtschaftsguts muss unter den ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten liegen.
Die Wertminderung muss nachweisbar und begründbar sein, zum Beispiel durch Gutachten oder Marktanalysen.
Beispiel:
Ein Unternehmen hat eine Maschine für 100.000 Euro gekauft. Am Bilanzstichtag beträgt der aktuelle Wert der Maschine aufgrund technischer Fortschritte und Marktveränderungen nur noch 60.000 Euro. Da dieser Wertverlust voraussichtlich dauerhaft ist, kann das Unternehmen eine Teilwertabschreibung von 40.000 Euro vornehmen.